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   LG Detmold, 12.01.2011 - 10 S 108/10   

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https://dejure.org/2011,18978
LG Detmold, 12.01.2011 - 10 S 108/10 (https://dejure.org/2011,18978)
LG Detmold, Entscheidung vom 12.01.2011 - 10 S 108/10 (https://dejure.org/2011,18978)
LG Detmold, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - 10 S 108/10 (https://dejure.org/2011,18978)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflicht für eine Laderampe

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht für eine Laderampe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz für Verletzungen durch den Sturz von einer seitlich nicht durch Handläufe gesicherten Rampe; Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bzgl. der Anbringung eines Handlaufs an einer zeitlich begrenzt ...

  • RA Kotz

    Verkehrssicherungspflicht für Laderampe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz für Verletzungen durch den Sturz von einer seitlich nicht durch Handläufe gesicherten Rampe; Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bzgl. der Anbringung eines Handlaufs an einer zeitlich begrenzt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage

    Auszug aus LG Detmold, 12.01.2011 - 10 S 108/10
    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, NJW 2008, S. 3775, 3776 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.10.1999 - 6 U 29/99

    Verkehrssicherungspflicht bei der Treppe einer Gaststätte

    Auszug aus LG Detmold, 12.01.2011 - 10 S 108/10
    Allerdings handelt es sich bei der nur temporär eingesetzten streitgegenständlichen Rampe nicht um eine bauliche Anlage i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BauO NRW, da sie keine direkte Verbindung mit dem Erdboden i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 BauO NRW aufweist und - anders als z.B. eine Treppe (dazu OLG Hamm, Urt. v. 28.10.1999, 6 U 29/99, NJW-RR 2000, S. 695) - auch nicht indirekt durch Verbindung mit dem Gebäude mit dem Erdboden verbunden ist.
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